Digitale Barrierefreiheit Lernmodul FH Aachen
Barrierefreiheit als Teil von Gleichstellung umsetzen – Pflicht
Auf dieser Seite finden Sie Infos zur Umsetzungsverpflichtung Digitaler Barrierefreiheit.
Orientierung
Leitbild Lehre der FH Aachen
Wir unterstützen Studieninteressierte und Studierende mit diversitätsgerechten und den Studienphasen angepassten Beratungs-, Betreuungs- und Kursangeboten.
Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule tragen auf ihre Weise zum Gelingen der Lehre bei und unterstützen die Lehrenden in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Auszüge aus dem Leitbild Lehre der FH Aachen
Hochschulrahmengesetz
„Sie [die Hochschulen] tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch genommen werden können […]“
Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1
Ziel der international verwendeten Kriterien ist eine Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen bei der Nutzung der über das Internet angebotenen Inhalte.
- Wahrnehmbar Informationen und Bestandteile der Benutzerschnittstelle müssen den Benutzern so präsentiert werden, dass diese sie wahrnehmen können.
- Bedienbar Bestandteile der Benutzerschnittstelle und Navigation müssen bedienbar sein.
- Verständlich Informationen und Bedienung der Benutzerschnittstelle müssen verständlich sein.
- Robust Inhalte müssen robust genug sein, damit sie zuverlässig von einer großen Auswahl an Benutzeragenten einschließlich assistierender Techniken interpretiert werden können.
WCAG 2.1 Richtlinien auf einem Blick
WCAG 2.1 vollständiger englischer Text
Unter dem nachfolgenden LInk finden Sie eine autorisierte Übersetzung der WCAG 2.0: https://www.w3.org/Translations/WCAG20-de/WCAG20-de-20091029/
Umsetzungspflicht
Barrierefreiheit ist ein Teil von Gleichstellung
Digitale Barrierefreiheit ist Teil des Behindertengleichstellungsgesetz – für die Gleichstellung in der Hochschule relevant ist § 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
(1) Ein Träger öffentlicher Gewalt darf Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen.
(2) Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes.
Auszüge aus dem BGG § 7
Verordnung zu Digitaler Barrierefreiheit
Auszug aus der Informationsseite der FH Aachen zu Barrierefreiheit
Die Fachhochschule Aachen ist bemüht, diese Webseite im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates barrierefrei zugänglich zu machen.Die folgende Erklärung zur Barrierefreiheit dokumentiert den Umsetzungsstand für die Domain, auf der Sie sich aktuell befinden, gemäß der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen und bezieht sich auf das Testergebnis der Selbstbewertung nach dem BITV-Prüfverfahren.
Auf jeder Website der FH Aachen befindet sich im Fußbereich ein Link zur Informationsseite.
Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV)
Einrichtungen und Körperschaften der Länder werden über eigene Landes-Gleichstellungsgesetze erfasst – die Ländergesetze orientieren sich i.d.R. aber auch an der BITV.
Die Bestimmungen der BITV basieren auf den Zugänglichkeitsrichtlinien für Web-Inhalte (WCAG)